Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.0 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und sonstige Leistungen des Industrieservice-Schenzer. Sämtliche, auch zukünftige Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Vertragsveränderungen sowie die Zusicherung von Eigenschaften des Liefergegenstandes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch IS Schenzer. Diese Bedingungen gelten auch als angenommen, wenn der Auftraggeber auf seine Bedingungen verweist. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Industrieservice-Schenzer. Aus der Ausführung eines erteilten Auftrages kann die Wirksamkeit anderslautender Bedingungen des Auftraggebers nicht abgeleitet werden.
1.1 Sämtliche Angebote des Industrieservice-Schenzer sind freibleibend. Erteilte Aufträge werden für Industrieservice-Schenzer erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragserteilung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
1.2 Alle in unseren Verkaufsunterlagen und Prospekten angegebenen technischen Daten, Zeichnungen, Abmessungen, Gewichte, Leistungsbeschreibungen usw. sind branchenübliche Näherungswerte, sofern sie nicht von Industrieservice-Schenzer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Bestimmte Produkteigenschaften werden damit nicht zugesichert.
2. Preise/Fälligkeit/Zahlung
2.1 Alle durch Industrieservice-Schenzer gestellten Forderungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung rein netto fällig. Davon abweichende Zahlungsbedingungen und Zielkäufe bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Industrieservice-Schenzer.
2.2 Sofern Zahlung mit Skonto vereinbart wurde gilt zur Einhaltung der Skontofrist bei unbarer Zahlungsweise die Gutschrift des gezahlten Betrages auf einem unserer Konten.
2.3 Es gilt der jeweils am Liefertag gültige Listenpreis.
2.4 Wird nach Vertragsabschluß eine erhebliche Gefährdung der Erbringung der uns zustehenden Gegenleistung erkennbar, so können wir die Leistung verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist bestimmen, in der er nach seiner Wahl Zug um Zug gegen Lieferung entweder die Gegenleistung zu erbringen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung der Zahlung bzw. der Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber oder nach fruchtlosem Fristablauf ist Industrieservice-Schenzer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
2.5 Nach Auslieferung der Ware ist Industrieservice-Schenzer im Falle einer erheblichen Gefährdung der Erbringung der ihr zustehenden Gegenleistung berechtigt, die Ware zurückzunehmen und hierbei ggf. auch den Betrieb des Auftraggebers zu betreten und die Ware in Besitz zu nehmen.
2.6 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers können wir nach Mitteilung an den Auftraggeber die Erfüllung weiterer Verpflichtungen, auch aus anderen Aufträgen, bis zum Erhalt der Zahlung einstellen.
2.7 Die Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Forderungen bedarf der schriftlichen Zustimmung durch Industrieservice-Schenzer.
2.8 Verpackungsmaterialien werden zu Selbstkosten weiterberechnet und nicht zurückgenommen.
3. Lieferung und Versand
3.1 Alle vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils zum Lieferzeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Aufträgen unter einem Netto-Warenwert von insgesamt 750,00 € berechnet Industrieservice- Schenzer eine Transportkostenpauschale von 19,50 €/Anlieferung. Die Wahl des Frachtführers liegt bei Industrieservice-Schenzer. Ein vom Auftraggeber gewünschter beschleunigter Transport z. B. durch einen Paketdienst geht grundsätzlich voll zu Lasten des Auftraggebers.
3.2 Die Haftung des Industrieservice-Schenzer für Verpackung, Wahl des Versandweges, Verluste, Beschädigungen usw. während des Transportes ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
3.3 Industrieservice-Schenzer ist bemüht, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Dies gilt jedoch vorbehaltlich der Selbstbelieferung und soweit der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Andernfalls verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Die Lieferfrist verlängert sich ferner angemessen bei Eintritt von Ereignissen, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Lieferers liegen, z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung sowie Fälle höherer Gewalt. Vorbezeichnete Ereignisse sind auch dann nicht vom Lieferwerk zu vertreten, wenn sie während eines Verzuges entstehen. Bei Eintritt der vorbezeichneten Umstände einschließlich der Nichtbelieferung von Zulieferanten ist Industrieservice-Schenzer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Schadensersatzansprüche beim Kunden entstehen.
3.4 Soweit nicht anders vereinbart sind Teillieferungen zulässig. In angemessenem Umfang können Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt werden.
3.4 Mit der Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigt der Käufer den einwandfreien Zustand der Ware. Mit dem Tag der Unterzeichnung geht die Haftung für evtl. später festgestellte Mängel auf den Käufer über. Eine Haftung für Mängel nach Unterzeichnung besteht für Industrieservice- Schenzer nicht mehr.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Industrieservice-Schenzer bleibt das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen vorbehalten, bis der Kunde sämtliche, auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat.
4.2 Die Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußert werden. Die Berechtigung zur Veräußerung erlischt bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu wahren und seinerseits einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren.
4.3 Der Auftraggeber tritt schon jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen; er bleibt jedoch bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung auf eigene Kosten ermächtigt. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Auf Verlangen hat der Abnehmer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und alle zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind nach entsprechender Vorankündigung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber dem Drittschuldner offen zu legen.
4.4 Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltsware ist unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
4.5 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Auftraggeber stets für uns vorgenommen. Insoweit gelten wir als Hersteller gemäß § 950 BGB. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Ware zu. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen, an denen wir Voll- oder Miteigentum erwerben, gelten im übrigen die vorstehenden Regelungen sinngemäß.
5. Rügeobliegenheiten
5.1 Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind schriftlich umgehend nach Entdeckung anzuzeigen.
5.2 Bei Versäumung der rechtzeitigen Mängelrüge durch den Auftraggeber sind Ansprüche wegen Rechts- und Sachmängeln sowie die in Folge des Mangels etwaig entstandenen deliktischen Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
5.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, Reparaturen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ansonsten erlischt die Gewährleistungspflicht. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand nicht sachgemäß unter normalen Bedingungen und unter Beachtung der Betriebsvorschriften oder den besonderen Anweisungen des Lieferwerks verwendet, montiert oder in Betrieb genommen wird. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
5.4 Solange Industrieservice-Schenzer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung, insbesondere zur Behebung von Mängeln oder zur Lieferung einer mangelfreien Ware nachkommt, hat der Auftraggeber kein Recht, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist Industrieservice- Schenzer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
5.5 Verschleiß oder Abnutzung im gewöhnlichen Umfang lösen keine Mängelansprüche aus.
6. Rückgaben
6.1 Der Auftraggeber hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe mangelfrei gelieferter Ware. Dies gilt insbesondere für Maßanfertigungen. Einer Rückgabe der Ware aus Kulanzgründen muss Industrieservice-Schenzer schriftlich zustimmen. Eine Rückerstattung des Kaufpreises oder eines Teils davon muss schriftlich vereinbart werden. Die Rücklieferung erfolgt auf Gefahr und auf Kosten des Auftraggebers.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Erfüllungsort für die vertraglichen Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Euskirchen
7.2 Als Gerichtsstand gilt Euskirchen.
7.3 Es gilt Deutsches Recht.
7.4 Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, gilt anstelle dieser Bestimmung eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.